Soll- und Ist-Versteuerung in der Buchhaltung
Sofern du mit deiner selbstständigen Tätigkeit nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst, bist du zur Erhebung von Umsatzsteuer auf deine Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet. Diese musst du in regelmäßigen Abständen in der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt weiterleiten. Wann dies erfolgt, hängt von zwei Faktoren ab:
- von der Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer
- von der Frage, ob du der Soll- oder Ist-Versteuerung unterliegst
Rhythmus der Umsatzsteuervoranmeldung
Die Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer entscheidet darüber, in welchem Rhythmus du dein UStVA beim Finanzamt anmelden und überweisen musst:
Höhe des Vorjahresumsatz
| Rhythmus |
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< 100.001 Euro
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monatlich, jeweils zum 15. Tag des Folgemonats
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> 100.000 Euro
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quartalsweise zum Ende des Quartals am 15. des darauffolgenden Monats; monatliche Abgabe aber freiwillig möglich
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unter 35.000 Euro
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Keine UVA notwendig, die Vorauszahlung muss allerdings zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet sein
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Soll- oder Ist-Versteuerung?
Der Normalfall bei der Abführung der Umsatzsteuer ist die Soll-Versteuerung. Du musst die Umsatzsteuer dann stets in der Periode beim Finanzamt anmelden, in der du die Rechnung ausgestellt hast – auch wenn du die Zahlung von deinem Kunden noch nicht bekommen hast.
Bei der Ist-Versteuerung hingegen spielt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine Rolle. Du führst die Steuer erst ab, wenn du eine Zahlung erhalten hast.
Die Ist-Versteuerung hat für dich Vorteile bei der Liquidität. Lässt sich dein Kunde nämlich lange Zeit mit der Bezahlung, musst du die Umsatzsteuer in der Zwischenzeit nicht vorstrecken. Das Finanzamt gewährt die Ist-Besteuerung auf Antrag nur:
- Angehörigen freier Berufe
- Selbstständigen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind
- Unternehmen, deren Umsätze weniger als 600.000 Euro jährlich betragen